Unter dem Motto „talk about cancer“ beschäftigen wir uns mit den vielen Facetten einer Krebserkrankung.hello@kurvenkratzer.at

Satzung von InfluCancer Deutschland e.V.

Verein zur Förderung des (öffentlichen) Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs und Hilfe an Krebs erkrankter Personen.

Statuten herunterladen (PDF)
Stand: 2023

Jede/r Dritte ist einmal im Leben direkt (Patient:in) oder indirekt (Angehörige:r) betroffen. Neben der medizinischen Behandlung sind diese Menschen täglich mit den emotionalen Ebenen der Diagnose beschäftigt. „Was tun, wenn…?“, „Wie kann ich helfen?“, „Wovor muss ich gewarnt sein?“, „Was mache ich als nächstes?“, „Was entsteht Gutes?“ Gemeinsam mit Kooperationspartner:innen versuchen wir praktische, aus dem Leben gegriffene Antworten darauf zu liefern und bieten Unterstützung für Patient:innen, Angehörige und medizinisches Personal.

§ 1: Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „InfluCancer Deutschland e.V. – Verein zur Förderung des (öffentlichen) Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs und Hilfe an Krebs erkrankter Personen.“
  2. Er hat seinen Sitz in Kiel und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Deutschland.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege rund um das Thema Krebs. Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes gelten die in §3 genannten ideellen und materiellen Mittel.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in diesem Punkt genannten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden:

1. Als ideelle Mittel dienen:

  • Die gesellschaftliche Integration von Krebspatient:innen und deren Angehörigen.
  • Die Unterstützung von Krebspatient:innen und deren Angehörigen im Hinblick auf eine positive Lebenshaltung und der Liebe zum Leben.
  • Die Förderung des (öffentlichen) Umganges und der verbesserten Herangehensweise an die Krankheit Krebs.
  • Die Produktion von Video- und Bildmaterial, das die unterschiedliche Herangehensweise und den Umgang an das Thema Krebs verständlicher und zugänglicher macht und Krebs in der Öffentlichkeit thematisiert.
  • Die Aufklärung der Öffentlichkeit über das Tabuthema Krebs und das Schärfen des Bewusstseins für die Krankheit. Die Förderung, Unterstützung, Wissensvermittlung und Stärkung der qualifizierten Patient:innenstimme (Patient Advocate).
  • Den Austausch zwischen allen Interessensgruppen / Stakeholdern im Gesundheitssystem aktiv fördern und Sensibilisierung & Enttabuisierung vorantreiben.
  • Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art (Vorträge, Kongresse, Diskussionsabende und Versammlungen), die vor allem zum direkten Austausch sowie zur Vernetzung von Betroffenen beitragen sollen.
  • Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen und anderen Patient:innenenorganisationen
  • Kampagnen und mediale Aufbereitung des Themas zur Bewusstseinsbildung und Sichtbarmachung
  • Die Erstellung und Produktion von Decision Aids
  • Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Beitrittsgebühren
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Benefizveranstaltungen
  • Subventionen, Förderungen
  • Sponsor- und Werbeeinnahmen
  • Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins
  • Vermögensverwaltung und -verwertung

§ 4: Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind stille Unterstützer des Vereins.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können physische Personen und juristische Personen (z.B. Unternehmen, Institutionen und Vereine) werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Post oder über ein Onlineformular, welches vom Antragsteller auszufüllen ist, an den Vorstand des Vereins.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den/die Präsident:in nach Beratung und Beschlussfassung durch den Vorstand.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Aberkennung oder Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Austritt wird mit Ablauf des Vereinsjahres (das ist der 31.Dezember eines jeden Kalenderjahres) schlagend. Bis dahin wird der Mitgliedsbeitrag weitergezahlt. Der Austritt muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet (nach 30.11.), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand aus den in Punkt 4 genannten Gründen beschlossen und verfügt werden und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
  6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedsbeträge bleibt bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres aufrecht.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen und internen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und etwaige Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Den ordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Zu einer Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig schriftlich oder per Mail einzuladen.
  3. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, über ihre Teilnahme an Veranstaltungen und der Generalversammlung entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  7. Eine Karenzierung der Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieser ist daraufhin berechtigt, den Mitgliedsbeitrag individuell zu reduzieren.
  8. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  9. Mindestens ein Zehntel der aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einerGeneralversammlung verlangen.

§ 9: Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer:innen und der Vorstand, bestehend aus

  • Präsident:in
  • Sekretär:in
  • Kassier:in
  • Sowie optional Präsident:in-Stellvertreter-in

§ 10: Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Generalversammlungstermin vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen drei Monaten nach Beschlussfassung bzw. nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden. Weiters ist der/die Präsident:in zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel aller der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich beantragt hat. Sowohl die ordentliche als auch eine außerordentliche Generalversammlung kann je nach Bedarf in Präsenz, online oder als Hybridveranstaltung (Mischung aus Präsenz und Online) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten und einem Zugangscode zum Chatroom anmelden. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten den Zugangscode durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten den Zugangscode per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Zugangscodes bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  5. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt, über die Einladung und Teilnahmeberechtigung von Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.
  8. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  9. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  10. Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Kassier:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
  12. Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall sind Video-Aufzeichnungen zulässig. Es gelten hierfür sinngemäß die in §10 Abs. 4 genannten Bestimmungen.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Die endgültige Entscheidung über eine Berufung eines Mitgliedes gegen einen Spruch des Schiedsgerichtes oder gegen einen Beschluss des Vorstandes.

§ 12: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 4 Mitgliedern. Er setzt sich zumindest zusammen aus:
    ▪ Präsident:in
    ▪ Kassier:in
    ▪ Schriftführer:in
    ▪ sowie optional Präsident:in-Stellvertreter:in
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, darf jedes sonstige Mitglied den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand wird von der/dem Präsident:in, bei dessen/deren Verhinderung von der Kassier:in schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der/die Präsident: in, bei deren Verhinderung der/die Präsident:in-Stellvertreter:in. Ist auch diese,-r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Bei Bedarf sind auch Rundumbeschlüsse über Email sowie online (Video) Vorstandssitzungen zulässig.
  6. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
  7. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Rücktrittserklärung an den Vorstand, durch Enthebung durch die Generalversammlung und durch Tod. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können kann jederzeit durch die Generalversammlung enthoben werden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich an den Vorstand ihren Rücktritt erklären. Der Vorstand hat das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    ▪ für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    ▪ Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
    ▪ Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    ▪ Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren
    ▪ Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    ▪ Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    ▪ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    ▪ Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
    ▪ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie sämtliche Belange der Mitarbeiterführung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Angestellten des Vereins
    ▪ Der Vorstand kann bei Bedarf eine/n Geschäftsführer:in bestellen. Der/die Geschäftsführer:in ist für die Abwicklung der ihm/ihr übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des/der Präsidenten/Präsident:in verantwortlich. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/Geschäftsführer:in werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie ist der/die höchste Vereinsfunktionär:in. Der/die Kassier:in unterstützt den/die Präsidenten/Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Dem/der Präsidenten/Präsident:in sowie der/die Kassier:in obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Dabei vertreten beide Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der/die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand sowie die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der/die Präsident:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsidenten/Präsident:in der/die Kassier:in.
  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 15: Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Präsident:in zu unterzeichnen.

§ 16: Die Rechnungsprüfer,-innen

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen, die nicht Mitglied im Verein sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren als Rechnungsprüfer:innen gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  4. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelstimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts. Das verbleibende Vereinsvermögen ist dabei ausschließlich unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.